Dein Shop muss heute mehr können als im Jahr 2000

Wer einen Onlineshop betreut, kennt das Gefühl: Kaum ist eine Pflicht umgesetzt, steht die nächste vor der Tür. Dazu kommen das Tagesgeschäft und das, was du selbst gerade umbauen willst. In einer Umfrage des Händlerbunds wünschten sich 66 Prozent der befragten Onlinehändler, dass Pflichten seltener geändert werden.1

In diesem Artikel gehe ich mit dir zurück bis ins Jahr 2000. Du siehst, welche Regeln seitdem dazugekommen sind, welche wieder verschwunden sind und was davon heute noch Arbeit macht. Daneben läuft eine zweite Spur: das, was Google von Shops erwartet, vom HTTPS-Signal bis zu den Core Web Vitals. Am Ende schauen wir nach vorn und klären, was für Vereine und Versorger gilt. Denn viele dieser Regeln treffen auch Organisationen, die sich gar nicht als Onlinehändler sehen.

Ein Hinweis vorab: Ich bin SEO-Expertin, keine Anwältin. Der Artikel ordnet ein, was sich geändert hat und worauf du achten solltest. Für die Umsetzung in deinem Shop brauchst du aktuelle Rechtstexte und jemanden, der sich im E-Commerce-Recht auskennt.

Im Zeitstrahl siehst du alle Regeln und Google-Meilensteine seit 2000 auf einen Blick. Die Kürzel B2C und B2B zeigen, ob eine Regel gegenüber Verbraucher:innen, gegenüber Geschäftskund:innen oder für beide gilt.

Oben die Rechtsregeln, unten die Google-Meilensteine. Wähle ein Kürzel per Klick, Tippen oder Enter-Taste, dann erscheint die Erklärung darunter. Die Leiste lässt sich seitlich scrollen.

Recht

  1. Fernabsatzgesetz: erstmals 14 Tage Widerrufsrecht beim Kauf auf Distanz. 2002 ins BGB übernommen.

  2. Pflichtangaben für geschäftsmäßige Websites, damals im Teledienstegesetz. Heute geregelt in § 5 DDG.

  3. Der Bestellbutton muss eindeutig sagen, dass es Geld kostet, etwa „zahlungspflichtig bestellen“.

  4. Verbraucherrechterichtlinie: Muster-Widerrufsformular, Ende der 40-Euro-Klausel bei Rücksendekosten.

  5. Pflichtlink zur EU-Plattform für Online-Streitbeilegung. Seit 20. Juli 2025 abgeschafft, der Link muss raus.

  6. Seit 13. Januar 2018 keine Aufschläge mehr für Überweisung, Lastschrift und Karte.

  7. Datenschutz-Grundverordnung, anwendbar seit 25. Mai 2018.

  8. Cookies grundsätzlich nur mit Einwilligung. Heute heißt das Gesetz TDDDG.

  9. Niedrigster Preis der letzten 30 Tage bei Rabatten, Angaben zur Echtheit von Bewertungen, mehr Transparenz auf Marktplätzen.

  10. Seit 1. Juli 2022 Pflicht für online abgeschlossene Dauerschuldverhältnisse wie Abos und Energielieferverträge.

  11. Digitale-Dienste-Gesetz ersetzt seit 14. Mai 2024 das Telemediengesetz. Die Impressumspflicht bleibt inhaltlich gleich.

  12. Produktsicherheitsverordnung seit 13. Dezember 2024: Herstellerangaben und Sicherheitshinweise direkt im Angebot, auch im B2B-Vertrieb von Verbraucherprodukten.

  13. Seit 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen E-Rechnungen empfangen können.

  14. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz seit 28. Juni 2025. Kleinstunternehmen und reine B2B-Angebote sind ausgenommen.

  15. Seit 19. Juni 2026: Widerruf online in zwei Schritten, auch für Gastbestellungen.

  16. Seit 1. Juli 2026 entfällt die 150-Euro-Zollfreigrenze, stattdessen 3 Euro Pauschalzoll je Warenart.

  17. Recht auf Reparatur für Kaufverträge ab 31. Juli 2026, bei Reparatur verlängert sich die Gewährleistung einmalig um 12 Monate.

  18. Seit 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des AI Act, etwa der Hinweis, dass ein Chatbot eine KI ist.

  19. EU-Verpackungsverordnung seit 12. August 2026. Weitere Stufen wie die Leerraum-Grenze folgen später.

  20. Seit 27. September 2026: EU-einheitliche Hinweise auf Gewährleistung und bestimmte Herstellergarantien.

  21. Seit 27. September 2026: allgemeine Umweltaussagen wie „klimaneutral“ nur noch mit Nachweis.

  22. „Buy now, pay later“ fällt unter das Verbraucherkreditrecht.

  23. Entwaldungsverordnung für bestimmte Rohstoffe, kleine Unternehmen ab 30. Juni 2027.

  24. Versandpflicht ab 2027 für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Umsatz, ab 2028 für alle.

  25. Digital Fairness Act: Entwurf für Herbst 2026 erwartet, verbindlich voraussichtlich ab 2029.

Google

  1. Google nutzt verschlüsselte Verbindungen als Rankingsignal.

  2. Update vom April 2015: Mobilfreundlichkeit zählt in der mobilen Suche.

  3. AMP wird Voraussetzung für das mobile Top-Stories-Karussell. Diese Pflicht fällt 2021 wieder weg.

  4. Core Web Vitals fließen in die Bewertung der Nutzererfahrung ein.

  5. Produkt-Markup öffnet Händlereinträge in der Suche auch für Shops ohne Merchant Center.

  6. Google meldet den Abschluss der Umstellung auf Mobile-First-Indexing.

  7. Seit 12. März 2024 misst INP die Reaktionszeit und ersetzt FID.

  8. Ab 5. Juli 2024 nur noch Googlebot Smartphone. Mobil nicht erreichbare Inhalte sind nicht mehr indexierbar.

  9. Versand- und Rückgaberichtlinien lassen sich in der Search Console oder per Organization-Markup hinterlegen.

Die Liste wird jedes Jahr länger

Für die Bürokratiestudie des Händlerbunds wurden im Herbst 2025 insgesamt 114 Onlinehändler befragt. Alle gaben an, sich durch bürokratische Anforderungen eingeschränkt zu fühlen, 89 Prozent sogar stark oder sehr stark. Als größte Hürden nannten jeweils 76 Prozent die Produktsicherheit samt Kennzeichnung und das Verpackungsgesetz.1 Die Stichprobe ist klein, und der Händlerbund verkauft selbst Rechtstexte. Das Gefühl, das die Zahlen beschreiben, kennt trotzdem jede Person, die einen Shop betreut.

„Das Gefühl, dass die Liste jedes Jahr länger wird, ist sicherlich berechtigt. Weniger Regeln sind aber keine Lösung. (Frau Münstermann)“

Ich halte dieses Gefühl für berechtigt, die Schlussfolgerung „weniger Regeln“ aber für falsch. Technik entwickelt sich weiter, und Regeln tun das auch. Die Alternative wäre, gar nicht mehr oder nur noch im Schneckentempo zu regulieren. Das hätte Folgen für Kund:innen und für Shops: mehr Rechtsstreit, mehr unlauterer Wettbewerb, mehr Betrug. Und wir vergessen gern, dass wir alle selbst Verbraucher:innen sind. Die Regel, über die du dich im Shop ärgerst, schützt dich beim nächsten privaten Einkauf.

Dazu kommt, dass neue Pflichten selten über Nacht kommen. Die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit stammt aus dem Jahr 2019 und gilt seit dem 28. Juni 2025.2 Die Richtlinie hinter dem Widerrufsbutton ist von 2023, die Pflicht kam im Juni 2026.3 Zeit zum Handeln ist also meistens da. Verschlafen darfst du den Termin nur nicht.

Was galt im Onlinehandel bis 2017?

Die Regeln aus dieser Zeit sind heute Alltag. Ich gehe sie deshalb kurz durch, mit Blick auf die Frage, ob sie dir heute noch Arbeit machen.

Wann kam das Widerrufsrecht?

Am 30. Juni 2000 trat das Fernabsatzgesetz in Kraft. Es gab Kund:innen beim Kauf per Brief, Telefon, E-Mail oder im Internet erstmals ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Ab einem Warenwert von 80 D-Mark ging die Rücksendung damals auf Kosten des Händlers.4 Seit Januar 2002 stehen die Regeln im BGB.5

Die nächste große Änderung kam am 13. Juni 2014 mit der Verbraucherrechterichtlinie. Seitdem gibt es ein EU-einheitliches Muster-Widerrufsformular, und die deutsche 40-Euro-Klausel für Rücksendekosten fiel weg.6 Händler müssen die Rücksendekosten seitdem nicht mehr automatisch tragen.7 Heute noch relevant: ja, für alle, die an Verbraucher:innen verkaufen. Wer nur an Firmen verkauft, ist vom gesetzlichen Widerrufsrecht nicht betroffen.

Warum braucht dein Shop ein Impressum?

Pflichtangaben für geschäftsmäßige Websites gibt es seit Dezember 2001. Damals standen sie im Teledienstegesetz, ab 2007 im Telemediengesetz (TMG), seit dem 14. Mai 2024 im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).8 Inhaltlich hat sich mit dem DDG nichts geändert. Wer im Impressum noch auf ein Gesetz verweist, das es nicht mehr gibt, riskiert laut IHK Bonn unter Umständen eine Abmahnung.9

Was regelt die Button-Lösung?

Seit dem 1. August 2012 muss der Button, mit dem Kund:innen eine Bestellung abschicken, klar machen, dass sie zahlen müssen. Das Gesetz nennt als Beispiel „zahlungspflichtig bestellen“ (§ 312j BGB).10 Ein einfaches „Bestellen“ reicht nicht. Ist der Button falsch beschriftet, kommt gar kein Vertrag zustande.11 Die Regel gilt bis heute und betrifft den Verkauf an Verbraucher:innen.

Welche Regeln von damals sind heute Altlasten?

Manche Pflichten verschwinden wieder, die Texte dazu bleiben aber oft in Impressum und AGB stehen. Drei Beispiele lohnen einen Blick in deine eigenen Seiten:

  • 40-Euro-Klausel: Steht in deinen AGB noch etwas von 40 Euro bei Rücksendekosten, stammt der Text aus der Zeit vor 2014.6
  • „§ 5 TMG“ im Impressum: Das Telemediengesetz gibt es seit Mai 2024 nicht mehr.9
  • OS-Link: Seit 2016 mussten Shops auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken. Am 20. Juli 2025 wurde sie abgeschaltet.12

Der OS-Link ist das schönste Beispiel. Laut IHK Ostthüringen ging es auf der Plattform EU-weit um rund 200 Fälle im Jahr.12 Dafür hat jeder Onlinehändler den Link jahrelang gepflegt. Und nach der Abschaltung? Bei einer Stichprobe des Händlerbunds unter 788 Shops hatten rund 23 Prozent den veralteten Link noch im Impressum, was als irreführend gewertet werden kann.13

„Rund 23 Prozent von 788 Shops in einer Händlerbund-Stichprobe hatten den veralteten OS-Link noch im Impressum.“

Was hat sich von 2018 bis 2025 geändert?

Ab 2018 wurde es dichter. Die Regeln aus diesen Jahren machen heute den größten Teil der laufenden Arbeit aus.

Was hat die DSGVO verändert?

Seit dem 25. Mai 2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sie brachte auch für kleine und mittlere Unternehmen einen Bußgeldrahmen von bis zu 20 Millionen Euro.14 Am 1. Dezember 2021 folgte das TTDSG, das Cookies und ähnliche Technologien regelt: Im Regelfall braucht es dafür eine Einwilligung.15 Seit Mai 2024 heißt das Gesetz TDDDG.9

Beides betrifft dich, egal ob du an Verbraucher:innen oder an Firmen verkaufst. In der Händlerbund-Studie nannten 54 Prozent Datenschutz und DSGVO als große Hürde.1

Was regelt die Omnibus-Richtlinie?

Die Omnibus-Richtlinie wurde zum 28. Mai 2022 umgesetzt und hat vor allem die Transparenz gegenüber Kund:innen erhöht.16 Für deinen Shop heißt das konkret:

  • Wirbst du mit einem Rabatt oder Streichpreis, ist der Vergleichspreis der niedrigste Preis der letzten 30 Tage vor der Aktion. Die Preise kurz vorher hochzusetzen, um dann groß zu reduzieren, funktioniert also nicht mehr.
  • Zeigst du Produktbewertungen, musst du angeben, ob und wie du ihre Echtheit prüfst.
  • Marktplätze müssen offenlegen, ob ein Angebot von privat oder gewerblich kommt und welche Kriterien ihr Ranking bestimmen.

Die 30-Tage-Regel gilt übrigens nicht für Vergleiche mit der unverbindlichen Preisempfehlung und nicht im B2B-Geschäft.16 Im selben Jahr traten auch die Warenkaufrichtlinie (1. Januar) und der Kündigungsbutton (1. Juli) in Kraft.17 Der Kündigungsbutton betrifft nur Abos und andere Dauerschuldverhältnisse, nicht den normalen Warenkauf.3

Welche Herstellerangaben gehören auf die Produktseite?

Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die EU-Produktsicherheitsverordnung, kurz GPSR. Sie verlangt, dass jedes Produktangebot den Namen und die Kontaktadresse des Herstellers, eine Produktabbildung sowie relevante Sicherheits- und Warnhinweise enthält. Das gilt auch für gebrauchte Waren.18

Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, musst du zusätzlich die verantwortliche Person in der EU nennen, mit Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse oder Website. Die Angaben gehören direkt ins Angebot. Ein Link auf eine separate Seite, die extra aufgerufen werden muss, reicht nach Einschätzung der IT-Recht Kanzlei nicht.19

Auch reine B2B-Shops sind nicht automatisch raus. Die GPSR unterscheidet nicht nach Vertriebsweg, sondern nach Produkt. Laut Händlerbund greift sie auch im B2B-Geschäft, wenn die Ware für Verbraucher:innen bestimmt ist oder bei ihnen landet, etwa weil dein Abnehmer sie weiterverkauft. Ausgenommen sind reine Profi-Produkte wie Industriemaschinen oder gewerbliche Küchentechnik.20

Praktisch ist die GPSR vor allem eine Frage der Datenpflege. Die Herstellerdaten müssen als Attribute im Shopsystem oder in der Warenwirtschaft hinterlegt sein, sonst tippt jemand bei jedem neuen Artikel die Adresse ab.

Muss dein Shop barrierefrei sein?

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Viele Shops, die an Verbraucher:innen verkaufen, müssen seitdem zum Beispiel per Tastatur bedienbar sein, Bilder mit Alternativtexten versehen und Videos untertiteln. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und unter zwei Millionen Euro Jahresumsatz.18 Barrierefreie Angebote sind laut Bayerischem Wirtschaftsministerium auch für alle anderen leichter zu bedienen.

Entscheidend ist nicht, ob du gewerblich arbeitest, sondern an wen sich dein Angebot richtet. Angebote ausschließlich für Unternehmen sind nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht erfasst. Das gilt auch für reine Präsentationswebsites, auf denen nichts gebucht oder bestellt werden kann. Die Bundesfachstelle hält es aber für möglich, dass der Geltungsbereich künftig auf weitere Produkte und Dienstleistungen ausgeweitet wird.21

Finger weg von sogenannten Overlays. Das sind Skripte, die per Klick ein Menü mit größerer Schrift oder Kontrastmodus einblenden und als schnelle BFSG-Lösung verkauft werden. Die Überwachungsstelle für digitale Barrierefreiheit in Mecklenburg-Vorpommern schreibt, dass solche Tools derzeit keine Website mit Barrieren komplett barrierefrei machen können und häufig sogar neue Barrieren erzeugen.22 Barrierefreiheit entsteht im Aufbau der Seite, nicht in einem Zusatzmenü. (Ein Plugin, das ein Gesetz erledigt, wäre auch zu schön gewesen.)

Was gilt seit 2026?

2026 ist ein dichtes Jahr. Die meisten neuen Pflichten sind schon in Kraft, bei einigen läuft die Frist noch.

Wie funktioniert der Widerrufsbutton?

Seit dem 19. Juni 2026 müssen Shops, die online mit Verbraucher:innen Verträge schließen, eine Widerrufsfunktion anbieten (§ 356a BGB). Das gilt auch für Angebote auf Marktplätzen.3 Die wichtigsten Punkte:

  • Die Funktion muss eindeutig beschriftet sein, etwa „Vertrag widerrufen“, und ständig verfügbar sein. Ein klar bezeichneter Link reicht.
  • Der Ablauf hat zwei Stufen: erst der Klick auf den Button, dann die Eingabe der nötigen Daten.
  • Ein Login darf nicht Pflicht sein, auch Gastbesteller:innen müssen widerrufen können.
  • Abgefragt werden nur die nötigen Daten. Nach dem Grund solltest du nicht fragen.
  • Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung müssen angepasst sein.

Fehlt die Funktion oder ist die Belehrung falsch, drohen Bußgelder und Abmahnungen, und das Widerrufsrecht kann sich auf ein Jahr und 14 Tage verlängern.3

Was bedeutet das neue Gewährleistungslabel?

Seit dem 27. September 2026 musst du Verbraucher:innen mit einem EU-einheitlichen Label darauf hinweisen, dass eine gesetzliche Gewährleistung von mindestens zwei Jahren gilt. Im Onlineshop muss es farbig dargestellt sein. Dazu kommt ein zweites Label für kostenlose Haltbarkeitsgarantien des Herstellers, die länger als zwei Jahre laufen und für das ganze Produkt gelten. Dieses Garantielabel gehört direkt zum Produkt und noch einmal auf die letzte Bestellseite.23

Über eine Herstellergarantie musst du nur informieren, wenn du sie in deinem Angebot als wichtiges Kaufargument herausstellst und sie dir bekannt ist.23 Die Hintergrundidee ist, dass Kund:innen Gewährleistung und Garantie oft verwechseln.

Was darfst du noch als nachhaltig bewerben?

Ebenfalls seit dem 27. September 2026 gelten die neuen Regeln für Umweltwerbung im UWG, die auf die EU-Richtlinie EmpCo zurückgehen. Allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“, „klimaneutral“ oder „ökologisch“ sind ohne Nachweis unzulässig. Das betrifft nicht nur Werbetexte, sondern auch Symbole, Etiketten und Produktnamen.24

Erlaubt bleibt eine Aussage, wenn du sie auf derselben Seite klar und gut sichtbar erläuterst. Nachhaltigkeitssiegel brauchen eine staatliche Grundlage oder ein unabhängig überwachtes Zertifizierungssystem. Selbst gebastelte Umweltlabels sind damit vom Tisch.24

Was ändert das Recht auf Reparatur?

Das Gesetz zum Recht auf Reparatur gilt für Kaufverträge ab dem 31. Juli 2026. Entscheiden sich Kund:innen bei einem Mangel für die Reparatur statt für einen Ersatz, verlängert sich die Gewährleistung einmalig um zwölf Monate. Hersteller bestimmter Geräte wie Waschmaschinen oder Smartphones müssen außerdem auf Wunsch reparieren. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU und gibt es keinen Importeur, kann diese Pflicht beim Händler landen.25

Ein Detail betrifft auch das B2B-Geschäft: Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen gilt die Reparierbarkeit ab 2028 als übliche Eigenschaft eines Produkts, lässt sich dort aber vertraglich ausschließen.25

Was ändert sich bei Verpackung und Zoll?

Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) direkt in allen Mitgliedstaaten. Versandverpackungen zählen darin zu den Transportverpackungen, und wer Karton, Klebeband und Füllmaterial selbst zur Versandverpackung zusammenstellt, gilt als deren Hersteller.26 Später folgen weitere Stufen, etwa eine Obergrenze von 50 Prozent Leerraum in Versandverpackungen.27 Wann genau diese Grenze greift, hängt noch von ausstehenden EU-Durchführungsrechtsakten ab, frühestens ist es 2030.28

Beim Zoll ist seit dem 1. Juli 2026 die 150-Euro-Freigrenze für Kleinsendungen im Onlinehandel weggefallen. Stattdessen werden pauschal 3 Euro Zoll je Warenart fällig. Die Regel ist eine Übergangslösung bis voraussichtlich 2028.29 Das betrifft dich, wenn du Ware aus Drittländern im Fernabsatz einführst.

Musst du KI-Inhalte kennzeichnen?

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der EU-KI-Verordnung (AI Act). Chatbots müssen erkennbar machen, dass Nutzer:innen mit einer KI sprechen, sofern das nicht ohnehin offensichtlich ist. Generative KI-Systeme müssen ihre Inhalte maschinenlesbar als KI-generiert markieren. Für Systeme, die schon vor August 2026 auf dem Markt waren, gilt dafür eine Schonfrist bis zum 2. Dezember 2026.30

Die meisten dieser Pflichten treffen die Anbieter der KI-Systeme. Setzt du im Kundenservice einen Chatbot ein, frag deinen Anbieter, wie er die Vorgaben umsetzt.

Was gilt nur für bestimmte Sortimente?

Je nach Sortiment kommen produktspezifische Pflichten dazu, etwa für Spielzeug, Textilien, Elektrogeräte oder die Energieverbrauchskennzeichnung.31 Wer vernetzte Geräte wie Fitness-Tracker oder Smart-TVs verkauft, muss seit dem Data Act vor dem Kauf darüber informieren, welche Daten das Gerät erhebt. Seit dem 12. September 2026 dürfen nur noch Geräte verkauft werden, bei denen Kund:innen ihre Daten einfach abrufen können.18

Was erwartet Google von deinem Shop?

Bei Google gibt es keine Pflicht und keine Abmahnung. Wer die Anforderungen ignoriert, verliert unter Umständen aber Sichtbarkeit und damit Umsatz. Gleichzeitig musst du nicht jeden Trend mitmachen. Google hatte AMP ab 2016 zur Voraussetzung für das mobile Top-Stories-Karussell gemacht und 2020 angekündigt, dass diese Voraussetzung mit dem Page-Experience-Update 2021 wegfällt.32 Warum selbst ein Format, das Google aktiv fördert, kein Versprechen auf Dauer ist, habe ich im Artikel über den Gartner Hype Cycle und die Frage, ob du jedem Hype hinterherlaufen musst, ausführlich eingeordnet.

Warum zählt nur noch die mobile Version?

2014 machte Google HTTPS, also verschlüsselte Verbindungen, zum Rankingsignal.33 Im April 2015 folgte das Mobile-Friendly-Update für die mobile Suche.34 Danach stellte Google über Jahre auf Mobile-First-Indexing um. Das heißt: Google bewertet eine Website vor allem anhand ihrer mobilen Version. Im Oktober 2023 meldete Google den Abschluss der Umstellung.35 Seit dem 5. Juli 2024 erfasst Google auch die letzten Websites nur noch mit dem Smartphone-Crawler. Inhalte, die mobil nicht erreichbar sind, können seitdem nicht mehr indexiert werden.36

Wer 2026 noch überlegt, ob sich ein mobil optimierter Shop lohnt, stellt diese Frage ein paar Jahre zu spät.

Welche Rolle spielen Core Web Vitals?

Core Web Vitals sind drei Messwerte, mit denen Google die Nutzererfahrung auf einer Seite bewertet: Ladezeit (LCP, idealerweise unter 2,5 Sekunden), Reaktionszeit (INP, unter 200 Millisekunden) und visuelle Stabilität (CLS, unter 0,1). Laut Google passen gute Werte zu dem, was die Rankingsysteme belohnen wollen.37 Seit dem 12. März 2024 misst INP die Reaktionszeit und hat den Vorgänger FID ersetzt.38 Wie deine Seiten abschneiden, siehst du im Core-Web-Vitals-Bericht der Google Search Console.

Wie zeigst du Versand und Rückgabe in der Suche?

Seit 2022 können Shops mit strukturierten Produktdaten, also maschinenlesbaren Angaben im Code, in den Händlereinträgen der Google-Suche erscheinen.39 Seit November 2025 kannst du Versand- und Rückgaberichtlinien entweder direkt in der Search Console hinterlegen oder als Organization-Markup auf der Seite mit deinen Versandbedingungen.40 Hier treffen sich die beiden Spuren: Was du rechtlich zu Rückgabe und Widerruf schreibst, sollte zu dem passen, was Google in der Suche anzeigt.

Für KI-Antworten in der Google-Suche wie AI Overviews und AI Mode verlangt Google übrigens nichts Zusätzliches. Wer indexiert ist und mit Snippet angezeigt werden kann, kommt grundsätzlich in Frage, ein spezielles Markup oder eigene KI-Textdateien braucht es nicht.41 Eine saubere SEO-Basis ist also auch hier das Fundament.

Was kommt als Nächstes?

Für den Ausblick trenne ich zwischen dem, was beschlossen ist, und dem, was erst angekündigt ist. Bei Letzterem kann sich bis zur Umsetzung noch viel ändern.

Was steht schon fest?

  • 20. November 2026, Buy now, pay later: Zahlungsaufschübe wie BNPL fallen unter das Verbraucherkreditrecht. Anbieter müssen die Kreditwürdigkeit strenger prüfen. Klär mit deinem Zahlungsanbieter, was sich im Checkout ändert.42
  • 2. Dezember 2026, KI-Markierung: Ende der Schonfrist für bestehende generative KI-Systeme.30
  • 30. Dezember 2026, EUDR: Die Entwaldungsverordnung gilt für Produkte aus Rohstoffen wie Kaffee, Kakao, Holz oder Soja. Kleine Unternehmen haben bis zum 30. Juni 2027 Zeit.43
  • 2027 und 2028, E-Rechnung: Empfangen müssen alle Unternehmen E-Rechnungen schon seit 2025. Ab 2027 müssen Firmen mit mehr als 800.000 Euro Jahresumsatz sie auch verschicken, ab 2028 alle. Das betrifft Rechnungen an Geschäftskund:innen.18
  • Ab 2028: Die Zollpauschale soll durch reguläre Zölle ersetzt werden, sobald das neue EU-Zolldatensystem läuft.29
  • Frühestens 2030: Leerraum-Grenze für Versandverpackungen.28

Was ist angekündigt?

Die EU-Kommission plant den Digital Fairness Act. Er soll Dark Patterns, also manipulative Gestaltung von Websites, schwer kündbare Abos und irreführende Influencer-Werbung stärker regulieren. Ein erster Entwurf wird für Herbst 2026 erwartet. Die Verbraucherzentrale rechnet mit Verhandlungen bis 2028 und einer verbindlichen Geltung ab etwa 2029. Nach ihren Angaben sollen auch kleine Onlineshops unter die Regeln fallen.44 Beschlossen ist noch nichts, Details können sich deutlich ändern.

Gar nicht geregelt ist bisher der Kauf im Chat, also wenn eine KI im Auftrag von Kund:innen bestellt. Viele Pflichten, die Shops mühsam umgesetzt haben, von der Button-Lösung über den Widerrufsbutton bis zu den Herstellerangaben, sind dort aus meiner Sicht noch nicht zu Ende gedacht. Warum der Kauf im Chat für die meisten Shops in Deutschland noch warten kann, habe ich im Artikel zu Agentic Commerce und dem, was KI-Agenten für Shops bedeuten, eingeordnet. Für alle Prognosen gilt: Eine Prognose ist eine Einschätzung, keine Versicherung.

Gilt das auch für Vereine und Versorger?

Die meisten Pflichten aus diesem Artikel hängen nicht an der Rechtsform. Sie hängen daran, was eine Organisation online tut und mit wem sie Verträge schließt. Damit treffen sie auch Vereine, NGOs und Stadtwerke, die sich selbst gar nicht als Onlinehändler sehen.

Behörden und andere öffentliche Stellen haben für die Barrierefreiheit ein eigenes, älteres Regelwerk: das Behindertengleichstellungsgesetz mit der BITV 2.0 auf Bundesebene, ergänzt durch Landesgesetze. Es schreibt für bestimmte Inhalte zum Beispiel Gebärdensprache und Leichte Sprache vor.21 Für die Verwaltung gilt dieser Artikel deshalb nur am Rand.

Was gilt für Vereine und NGOs?

Auch die Website eines eingetragenen Vereins braucht ein Impressum nach § 5 DDG, mit Vorstand, Registergericht und Registernummer.45 Das betrifft also auch Vereine, die online nur über ihre Arbeit informieren.

Sobald ein Verein über seine Website entgeltliche Verträge mit Privatpersonen schließt, gelten Widerrufsrecht und Widerrufsbutton genauso wie im Shop. Das Vereins- und Stiftungszentrum nennt als Beispiele den Online-Ticketverkauf eines Kulturvereins, kostenpflichtige Kurse eines Sportvereins oder den Webshop eines Tierschutzvereins. Reine Spenden, kostenlose Angebote und Verträge, die nur auf Papier oder am Telefon zustande kommen, sind nicht erfasst.46

Bei der Barrierefreiheit sieht die Kanzlei Flick Gocke Schaumburg die meisten gemeinnützigen Organisationen nicht direkt in der Pflicht. Kostenlose Newsletter, Spendenformulare oder Anmeldungen zu kostenlosen Workshops sind in der Regel nicht betroffen. Bezahlte Onlinekurse, ein Merch-Shop oder der Ticketverkauf fallen dagegen unter das BFSG, und das kann auch nur einzelne Funktionen einer Website treffen. Die Kanzlei weist außerdem darauf hin, dass immer mehr Förderprogramme Barrierefreiheit verlangen.47

Ob auch der Verkauf von Fanartikeln im Vereinsshop unter die Produktsicherheitsverordnung fällt, ist eine Frage für die rechtliche Prüfung im Einzelfall.

Was gilt für Stadtwerke und Versorger?

Gegenüber Haushaltskund:innen sind Strom, Gas, Wasser oder Glasfaser klassisches B2C. Laut Bundesnetzagentur gilt das Widerrufsrecht auch für Energielieferverträge, die online oder per Telefon geschlossen werden. Wer online abgeschlossen hat, kann über den Widerrufsbutton widerrufen. Fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, endet das Widerrufsrecht erst nach zwölf Monaten und 14 Tagen.48 Die Fachzeitschrift ZfK rät, den Widerrufsbutton nicht nur im Kundenportal anzubieten, weil dort meist ein Login nötig ist.49

Der Kündigungsbutton gilt seit Juli 2022 auch für online abgeschlossene Energielieferverträge, und die Verbraucherzentralen prüfen das aktiv. Das OLG Düsseldorf hat den Stadtwerken Düsseldorf einen dreistufigen statt zweistufigen Kündigungsprozess untersagt. Enercity hat nach einer Abmahnung der Verbraucherzentrale Niedersachsen eine Unterlassungserklärung abgegeben.50

Auch das BFSG betrifft Versorger, und zwar bei Websites und Apps, über die Verbraucher:innen Verträge über Strom, Gas, Wasser oder Fernwärme schließen, sowie bei Kundenportalen. Laut ZfK reicht es nicht, sich an den Regeln für öffentliche Stellen zu orientieren: Kommunale Unternehmen mit wirtschaftlicher Tätigkeit fallen unter das BFSG. Während öffentliche Stellen in ihrer Erklärung zur Barrierefreiheit vorhandene Mängel aufführen dürfen, sieht das BFSG das nicht vor.51

Welche Regeln betreffen dich heute?

Die Tabelle fasst zusammen, welche Regel wen betrifft und ob sie heute noch Arbeit macht. Sie ersetzt keine Prüfung durch jemanden, der sich im E-Commerce-Recht auskennt.

RegelSeitGilt fürHeute noch relevant?
Widerrufsrecht im Fernabsatz2000B2CJa, Widerrufsbelehrung aktuell halten
Impressumspflicht2001beide, auch VereineJa, Verweis auf § 5 DDG statt TMG
Button-Lösung2012B2CJa
Muster-Widerrufsformular, Ende der 40-Euro-Klausel2014B2CJa, alte AGB prüfen
OS-Link2016 bis 2025B2CNein, Link entfernen
Verbot von Zahlungsaufschlägen522018B2CJa
DSGVO2018beideJa
Cookie-Einwilligung (TTDSG, heute TDDDG)2021beideJa
Omnibus-Richtlinie2022B2CJa, vor allem bei Rabatten und Bewertungen
Kündigungsbutton2022B2CBei Abos und Lieferverträgen
GPSR2024Verbraucherprodukte, auch im B2B-VertriebJa
E-Rechnung empfangen2025B2BJa
BFSG2025B2C, ohne Kleinstunternehmen und reine B2B-AngeboteJa
Widerrufsbutton2026B2CJa
Zollpauschale2026Import aus DrittländernJe nach Einkauf
Recht auf Reparatur2026B2C, B2B ab 2028Ja, bei betroffenen Produktgruppen
KI-Transparenz2026beideBei KI-Einsatz
PPWR2026beideJa
Gewährleistungs- und Garantielabel2026B2CJa
Regeln für Umweltwerbung2026B2CBei Umweltaussagen
BNPL als VerbraucherkreditNovember 2026B2CMit Zahlungsanbieter klären
EUDRDezember 2026beideJe nach Sortiment
E-Rechnung versenden2027 und 2028B2BJa, Software prüfen

Mach jemanden zuständig

„Mein Rat: Mach jemanden zuständig. Rechtstexte, Shop-Funktionen und technische Anforderungen sind keine Projekte, die man abhakt, sondern eine Daueraufgabe, und diese Person braucht feste Zeit dafür.“

Der häufigste Denkfehler bei digitalen Pflichten lautet: einmal eingerichtet, also läuft es. Rechtstexte, Shop-Funktionen und technische Anforderungen sind aber keine Projekte, die man abhakt. Sie sind eine Daueraufgabe. Deshalb braucht es im Betrieb eine Person, die dafür zuständig ist, und diese Person braucht feste Zeit dafür, nicht nur die Minuten zwischen zwei Kundenanfragen.

Für den rechtlichen Teil empfehle ich eine dauerhafte Betreuung durch jemanden, der sich mit E-Commerce-Recht auskennt. Rechtstexte-Dienste bieten dafür in der Regel Update-Services an, die deine Texte bei Gesetzesänderungen anpassen.53 Die Funktionen im Shop, etwa den Widerrufsbutton oder die Labels, bringt so ein Dienst aber nicht automatisch mit. Dafür brauchst du Updates deines Shopsystems oder deiner Agentur.

Und wer sich früh informiert, ist gegen Panikmache weitgehend immun. Vor jedem Stichtag tauchen Warnungen vor der nächsten Abmahnwelle auf, gern mit passendem Produkt dazu. Wer seine Hausaufgaben gemacht hat, liest so etwas und denkt: Danke, hab schon.

Fazit

Seit dem Fernabsatzgesetz im Jahr 2000 sind viele Pflichten dazugekommen, einige wieder verschwunden, und Google hat parallel seine eigenen Anforderungen hochgeschraubt. Das ist anstrengend, aber selten überraschend: Die meisten Regeln werden Jahre vorher angekündigt. Entscheidend ist, dass jemand im Betrieb die Entwicklung verfolgt und Zeit hat, sie umzusetzen. Das gilt für den Shop genauso wie für den Verein mit Ticketverkauf oder das Stadtwerk mit Online-Tarifrechner.

Als nächsten Schritt nimmst du dir die Tabelle oben vor. Geh jede Zeile durch, die dein Geschäftsmodell betrifft, und schreib dazu, wer dafür zuständig ist und wann es zuletzt geprüft wurde. Wo du nichts eintragen kannst, weißt du, wo du anfängst. Dazu meine Empfehlungen:

  • Lass deine Rechtstexte dauerhaft von jemandem betreuen, der sich mit E-Commerce-Recht auskennt.
  • Spiel Updates deines Shopsystems ein und prüf nach größeren Rechtsänderungen, ob die Funktionen im Shop wirklich angekommen sind.
  • Abonnier mindestens eine Quelle für Recht und eine für Google, damit dich Änderungen nicht kalt erwischen. Meine Empfehlungen findest du direkt unter diesem Fazit.
  • Planst du einen Relaunch, denk Barrierefreiheit und Mobile von Anfang an mit, statt sie hinterher nachzurüsten. Dass ungetestete Extras eher Conversions kosten als bringen, habe ich am Beispiel des Shop-Relaunches als MVP oder Komplettlösung durchgerechnet.

Wo bleibst du auf dem Laufenden?

Diese Quellen nutze und empfehle ich. Bei einigen Rechtsquellen steht ein Anbieter dahinter, der selbst Rechtstexte oder Mitgliedschaften verkauft. Das schmälert die Informationen nicht, du solltest es aber wissen.

Recht und Onlinehandel

Google und SEO

Podcasts

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Quellen

  1. Händlerbund, „Händlerbund-Studie: Bürokratie als massive Belastung für den Online-Handel“, 2026: haendlerbund.de ↩
  2. Taylor Wessing, „The European Accessibility Act and its implementation“, 2025: taylorwessing.com ↩
  3. IHK Karlsruhe, „Widerrufsbutton wird verpflichtend ab Juni 2026“, 2026: ihk.de/karlsruhe ↩
  4. Institut für Europäisches Medienrecht (IRIS), „Distance Marketing Act Comes into Force“, 2000: merlin.obs.coe.int ↩
  5. eRecht24, „Fernabsatz: Widerruf und Widerrufsrecht“, o. J.: e-recht24.de ↩
  6. VerkehrsRundschau, „Widerrufsrecht für Verbraucher ändert sich“, 2014: verkehrsrundschau.de ↩
  7. bevh und EHI, „Neue Verbraucherrechte im Online-Handel“, 2014: bevh.org ↩
  8. Die Architekten, „Aus TMG wird DDG“, 2024: diearchitekten.org ↩
  9. IHK Bonn/Rhein-Sieg, „Das Digitale-Dienste-Gesetz ersetzt das Telemediengesetz“, 2024: ihk-bonn.de ↩
  10. Händlerbund, „Abmahnung Button-Lösung“, o. J.: haendlerbund.de ↩
  11. Ferner Alsdorf Rechtsanwälte, „Button-Lösung: Änderungsbedarf für Online-Shops“, 2012: ferner-alsdorf.de ↩
  12. IHK Ostthüringen, „EU-Plattform für Online-Streitbeilegung wird abgeschafft“, 2025: ihk.de/gera ↩
  13. retail-news, „Händlerbund: Jeder vierte Onlineshop nutzt noch veralteten OS-Link“, 2025: retail-news.de ↩
  14. Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, „Fragen zur Vorbereitung auf die DSGVO“, 2018: datenschutz-berlin.de ↩
  15. Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, „TTDSG tritt in Kraft“, 2021: datenschutz-berlin.de ↩
  16. Händlerbund, Sandra May, „Omnibus-Richtlinie: Alle Neuerungen für 2022“, Stand 2026: haendlerbund.de ↩
  17. Onlinehändler-News, „2022: Diese rechtlichen Änderungen erwarten den Online-Handel“, 2022: ohn.haendlerbund.de ↩
  18. Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, „Rechtliche Neuerungen im Handel 2025/2026“, 2025: stmwi.bayern.de ↩
  19. IT-Recht Kanzlei, „GPSR-Pflichtangaben via QR-Code oder Links?“, o. J.: it-recht-kanzlei.de ↩
  20. Onlinehändler-News, Yvonne Bachmann, „Ich verkaufe nicht an Verbraucher – bin ich von der GPSR befreit?“, 2024: ohn.haendlerbund.de ↩
  21. Bundesfachstelle Barrierefreiheit, „FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)“, Stand 2025: bundesfachstelle-barrierefreiheit.de ↩
  22. Überwachungsstelle für digitale Barrierefreiheit öffentlicher Stellen M-V, „Hinweis zum Einsatz von sogenannten Overlay-Tools“, o. J.: regierung-mv.de ↩
  23. IHK Ostthüringen, „Gewährleistungs- und Garantielabel“, 2026: ihk.de/gera ↩
  24. IHK Ostthüringen, „Umweltwerbung“, 2026: ihk.de/gera ↩
  25. IHK zu Essen, „Right to Repair: Recht auf Reparatur“, 2026: ihk.de/meo ↩
  26. Lizenzero, „PPWR und VerpackDG: Das ändert sich für den elektronischen Handel“, 2026: lizenzero.de ↩
  27. VerkehrsRundschau, „PPWR im Online-Handel: EU-Verordnung verändert Versandlogistik ab 2026“, 2025: verkehrsrundschau.de ↩
  28. ChannelPartner, „Warum die Verpackungsverordnung am Packtisch entschieden wird“, 2026: channelpartner.de ↩
  29. IHK Ostthüringen, „Zoll bei Kleinsendungen“, 2026: ihk.de/gera ↩
  30. Baker Botts, „EU AI Act Article 50 Transparency Obligations Go Live“, 2026: bakerbotts.com ↩
  31. IHK Ostthüringen, „Fokusthema: Update Handel“, 2026: ihk.de/gera ↩
  32. Search Engine Land, „AMP won’t be required for Google’s Top Stories section“, 2020: searchengineland.com ↩
  33. Google Search Central, „HTTPS as a ranking signal“, 2014: developers.google.com ↩
  34. Google Search Central, „Rolling out the mobile-friendly update“, 2015: developers.google.com ↩
  35. Google Search Central, „Mobile-first indexing has landed“, 2023: developers.google.com ↩
  36. Google Search Central, „Mobile-indexing-vLast-final-final.doc“, 2024: developers.google.com ↩
  37. Google Search Central, „Understanding Core Web Vitals and Google search results“, o. J.: developers.google.com ↩
  38. web.dev, Jeremy Wagner und Rick Viscomi, „Interaction to Next Paint becomes a Core Web Vital on March 12“, 2024: web.dev ↩
  39. Google Search Central, „New Search Console Merchant Listings report: expanding eligibility with Product structured data“, 2022: developers.google.com ↩
  40. Google Search Central, „More ways to share your shipping and returns policies with Google“, 2025: developers.google.com ↩
  41. Google Search Central, „AI features and your website“, 2025: developers.google.com ↩
  42. Sage, Sabine Preusser, „Buy now, pay later: Welche Regeln gelten ab 2026 für Ratenzahlungen beim Onlineshopping?“, 2026: sage.com ↩
  43. IHK Elbe-Weser, „EUDR (Entwaldungsfreie Lieferkette) erneut verschoben“, 2025: ihk.de/elbeweser ↩
  44. Verbraucherzentrale, „Digital Fairness Act: EU-Pläne gegen Online-Manipulation und Abofallen“, Stand 2026: verbraucherzentrale.de ↩
  45. Rechtsanwalt Helmer Tieben, „Internetrecht: Aufbau und notwendige Angaben des Impressums eines eingetragenen Vereins (e. V.)“, aktualisiert 2025: mth-partner.de ↩
  46. Tiefgang, Heiko Langanke, „Wenn der Vereinsshop zur Rechtsfalle wird“ (nach einem Beitrag des Vereins- und Stiftungszentrums e. V.), 2026: tiefgang.net ↩
  47. Flick Gocke Schaumburg, Dr. Eva-Maria Kraus und Dr. Birte Görmar, „Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Müssen gemeinnützige Organisationen jetzt handeln?“, 2025: fgs.de ↩
  48. Bundesnetzagentur, „Widerruf“ (Verbraucherportal Energie), 2026: bundesnetzagentur.de ↩
  49. ZfK, Michael Graf, „Widerrufs-Button: Was Stadtwerke jetzt konkret tun sollten“, 2026: zfk.de ↩
  50. ZfK, Hans-Peter Hoeren, „Kündigungsbutton: Enercity unterschreibt Unterlassungserklärung“, 2024: zfk.de ↩
  51. ZfK, Constanze Adolf, „Barrierefreie Kundenportale: Was die neuen Vorgaben für Stadtwerke bedeuten“, 2025: zfk.de ↩
  52. IT-Recht Kanzlei, Themenseite „EU-Verbraucherrechterichtlinie“, o. J.: it-recht-kanzlei.de ↩
  53. Händlerbund, „Rechtstexte für deinen Online-Shop“, o. J.: haendlerbund.de ↩